Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 15.01.2025 |
Aktenzeichen: | 9 V 197/24 |
Schlagzeile: |
Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft in Mehrpersonenverhältnissen
Schlagworte: |
Gebühr, StAuskV, Steuer-Auskunftsverordnung, Verbindliche Auskunft, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Es ist ernstlich zweifelhaft, dass die einheitliche Erteilung einer verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern mit der Folge der Entstehung einer einzigen Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur in den Sachverhaltskonstellationen des § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV möglich ist.
Hintergrund: In § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung - StAuskV) ist geregelt:
(2) Eine verbindliche Auskunft kann von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden, wenn sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der
1. mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung),
2. zur Begründung oder Beendigung einer Organschaft im Sinne
a. des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes,
b. der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes oder
c. des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes
führen kann,
3. von einer Organgesellschaft verwirklicht werden soll und über
a. die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes oder
b. den dem Organträger zuzurechnenden Gewerbeertrag
Auswirkungen auf die Besteuerungsgrundlagen des Organträgers haben kann,
4. zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs im Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (grunderwerbsteuerliche Organschaft) führen kann oder
5. sich nach den §§ 20, 21, 24 oder 25 des Umwandlungssteuergesetzes bei verschiedenen Rechtsträgern steuerlich auswirkt und der steuerliche Wertansatz beim einbringenden oder übertragenden Rechtsträger vom steuerlichen Wertansatz beim übernehmenden Rechtsträger abhängt.