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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2024
Aktenzeichen: 9 K 83/24

Schlagzeile:

Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen

Schlagworte:

Actus contrarius, Betriebsausgaben, Einspeisevergütung, Photovoltaikanlage, Rückzahlung, Steuerbefreiung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen ist beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Im zugrunde liegenden Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren stellte sich die Frage, ob diese Rückzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt sind.

Das Gericht stellte fest, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschließt, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfällt eine Anwendung dieser Regelung. Zudem enthält § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nach Auffassung des Gerichts kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines „Nur-Photovoltaikbetriebs“ lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.

Die Entscheidung dürfte für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bedeutung sein.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen AZ: X R 2/25 geführt wird.

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