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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.09.2024
Aktenzeichen: II R 15/21

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.04.2021
Aktenzeichen: 3 K 3724/19 F

Schlagzeile:

Ableitung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen zwischen fremden Dritten

Schlagworte:

Bewertung, Börsennotierung, gemeiner Wert, Gesonderte Feststellung, Kapitalgesellschaft, Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, Substanzwert

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG möglich ist.

2. Zur Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG können solche Verkäufe nicht herangezogen werden, bei denen über Jahre hinweg regelmäßig derselbe Preis zugrunde gelegt wird.

BewG § 9, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.04.2021 - 3 K 3724/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

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