Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.09.2024 |
Aktenzeichen: | II R 15/21 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.04.2021 |
Aktenzeichen: | 3 K 3724/19 F |
Schlagzeile: |
Ableitung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen zwischen fremden Dritten
Schlagworte: |
Bewertung, Börsennotierung, gemeiner Wert, Gesonderte Feststellung, Kapitalgesellschaft, Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, Substanzwert
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG möglich ist.
2. Zur Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG können solche Verkäufe nicht herangezogen werden, bei denen über Jahre hinweg regelmäßig derselbe Preis zugrunde gelegt wird.
BewG § 9, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.04.2021 - 3 K 3724/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.