Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.10.2024 |
Aktenzeichen: | II R 14/23 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.05.2023 |
Aktenzeichen: | 11 K 2851/21 GE |
Schlagzeile: |
Anteilsvereinigung bei einer ausländischen Stiftung
Schlagworte: |
Anteilsvereinigung, Gesamthandsgemeinschaft, Grunderwerbsteuer, Niederlande, Rechtstypenvergleich, Steuerbefreiung, Stiftung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine grunderwerbsteuerbare Anteilsvereinigung durch Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft auf eine niederländische Stiftung ("stichting") ist nicht nach § 5 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerfrei, wenn der Rechtstypenvergleich ergibt, dass die Stiftung ihrer rechtlichen Struktur nach nicht mit einer Gesamthandsgemeinschaft nach innerstaatlichem Recht vergleichbar ist.
2. Beruht die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft auf eine niederländische Stiftung ("stichting") weder auf einer Sacheinlage- oder Beitragsverpflichtung noch auf einer anderweitigen gesellschaftsvertraglichen Grundlage, da die "stichting" weder Gesellschafter noch Anteilseigner hat, sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG nicht gegeben.
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2, § 3 Nr. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6a
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.05.2023 - 11 K 2851/21 GE wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.