Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 04.09.2024 |
Aktenzeichen: | XI R 37/21 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.11.2021 |
Aktenzeichen: | 5 K 62/19 |
Schlagzeile: |
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft
Schlagworte: |
Arzt, Buchführung, Geschäftsführung, Praxisgemeinschaft, Reichweite, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Unternehmeridentität
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks nach außen auftretende Praxisgemeinschaft ist Unternehmerin.
2. Eine aus Ärzten bestehende Praxisgemeinschaft, die Leistungen für die Führung ihrer eigenen Geschäfte bezieht, erbringt nicht zwangsläufig gleichzeitig Geschäftsführungsleistungen an ihre Mitglieder.
3. Eine aus Ärzten bestehende Praxisgemeinschaft, die mit einer bei ihr angestellten Arbeitnehmerin Reinigungsleistungen an ihre Mitglieder ausführt und steuerfreie Leistungen von Subunternehmern bezieht, um die bezogenen Leistungen unmittelbar an ihre Mitglieder für die Ausübung von deren ärztlicher Tätigkeit weiterzuleiten, kann sich für Besteuerungszeiträume vor Einführung des § 4 Nr. 29 UStG erfolgreich auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen, wenn die Praxisgemeinschaft hierfür lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert und aufgrund der Gewährung der Steuerbefreiung keine Wettbewerbsverzerrungen drohen.
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 29
UStG a.F. § 4 Nr. 14 Buchst. d
UStG 1973/1980/1993/1999 § 4 Nr. 14 Satz 2
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. F
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.11.2021 - 5 K 62/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.