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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 09.08.2024
Aktenzeichen: X B 94/23

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.05.2023
Aktenzeichen: 10 K 182/20

Schlagzeile:

Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen

Schlagworte:

Sanierung, Sanierungsabsicht, Sanierungserträge, Sanierungskonzept, Steuerfreiheit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2020 - X B 63/20, BFH/NV 2021, 531, Rz 7).

2. Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.

3. Das Tatbestandsmerkmal der "Sanierungsabsicht der Gläubiger" hat im Rahmen des § 3a Abs. 2 EStG eine eigenständige Relevanz (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27.11.2020 - X B 63/20, BFH/NV 2021, 531, Rz 9). Damit wäre es unvereinbar, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals stets bereits dann zu vermuten, wenn ein einzelner Gläubiger im Zusammenhang mit einer Sanierung auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichtet.

EStG § 3a Abs. 2
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.05.2023 - 10 K 182/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Hinweis:

Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 29.08.2024 als NV-Entscheidung abrufbar.

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