Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Gerichtsbescheid |
Datum: | 19.07.2024 |
Aktenzeichen: | 3 K 102/224 |
Schlagzeile: |
Einreichung elektronischer Dokumente im Finanzgerichtsverfahren
Schlagworte: |
Berufsausübungsgesellschaft, Finanzgerichtsordnung, qualifizierte Signatur
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen ist, ist nur wirksam eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders übereinstimmt.
2. Dies gilt auch dann, wenn das elektronische Dokument für eine Berufsausübungsgesellschaft eingereicht wird; insbesondere ist die Berufsausübungsgesellschaft nicht die „verantwortende Person“ im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO.
Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.