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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 19.07.2024
Aktenzeichen: 3 K 102/224

Schlagzeile:

Einreichung elektronischer Dokumente im Finanzgerichtsverfahren

Schlagworte:

Berufsausübungsgesellschaft, Finanzgerichtsordnung, qualifizierte Signatur

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen ist, ist nur wirksam eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders übereinstimmt.

2. Dies gilt auch dann, wenn das elektronische Dokument für eine Berufsausübungsgesellschaft eingereicht wird; insbesondere ist die Berufsausübungsgesellschaft nicht die „verantwortende Person“ im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO.

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.

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