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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.09.2024
Aktenzeichen: 4 K 40/23

Schlagzeile:

Energiesteuerentlastung nach Zahlungsausfall

Schlagworte:

Eigentumsvorbehalt, Energiesteuer, LKW, Nachfrist, Steuerentlastung, Tankkarte, Tankvolumen, Zahlungsausfall

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Steuerentlastung nach § 60 EnergieStG setzt voraus, dass der Lieferant von Energieerzeugnissen gegenüber dem Warenempfänger nach Eintritt des Zahlungsverzugs umgehend eine Nachfrist nach § 323 Abs. 1 BGB setzt und nach deren Ablauf oder nach Bejahung der Voraussetzungen des § 323 Abs. 4 BGB vom Kaufvertrag zurücktritt sowie ein Herausgabeverlangen hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsware ausspricht und durchsetzt (im Anschluss an die Rspr. Des BFH, Urteil vom 15. Dezember 2020, VII R 11/19, BFH/NV 2021, 869; des FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2018, 11 K 371/17, juris).

2. Verletzt der Lieferant diese Obliegenheit, dann kann gleichwohl teilweise eine Steuerentlastung nach § 60 EnergieStG gewährt werden, soweit die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gänzlich aussichtslos und somit ein bloßer Formalismus wäre.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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