Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.09.2024 |
Aktenzeichen: | 4 K 40/23 |
Schlagzeile: |
Energiesteuerentlastung nach Zahlungsausfall
Schlagworte: |
Eigentumsvorbehalt, Energiesteuer, LKW, Nachfrist, Steuerentlastung, Tankkarte, Tankvolumen, Zahlungsausfall
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Steuerentlastung nach § 60 EnergieStG setzt voraus, dass der Lieferant von Energieerzeugnissen gegenüber dem Warenempfänger nach Eintritt des Zahlungsverzugs umgehend eine Nachfrist nach § 323 Abs. 1 BGB setzt und nach deren Ablauf oder nach Bejahung der Voraussetzungen des § 323 Abs. 4 BGB vom Kaufvertrag zurücktritt sowie ein Herausgabeverlangen hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsware ausspricht und durchsetzt (im Anschluss an die Rspr. Des BFH, Urteil vom 15. Dezember 2020, VII R 11/19, BFH/NV 2021, 869; des FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2018, 11 K 371/17, juris).
2. Verletzt der Lieferant diese Obliegenheit, dann kann gleichwohl teilweise eine Steuerentlastung nach § 60 EnergieStG gewährt werden, soweit die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gänzlich aussichtslos und somit ein bloßer Formalismus wäre.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.