Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.09.2024 |
Aktenzeichen: | 5 K 109/23 |
Schlagzeile: |
Keine beschränkte Steuerpflicht bezüglich Teilwertabschreibungen auf Forderungen
Schlagworte: |
Beschränkte Steuerpflicht, Forderung, Teilwertabschreibung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Zu den bei ausländischen Körperschaften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG a.F. (vor Geltung des mit dem JStG 2018 angefügten Satzes 5) als gewerblich fingierten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung inländischen Grundbesitzes gehört nicht die Teilwertabschreibung auf eine Regressforderung gegenüber einer Schwestergesellschaft, die dadurch erworben wurde, dass mit dem Erlös für die Veräußerung der inländischen Immobilie das Darlehen dieser Gesellschaft getilgt wurde.
Das gilt auch dann, wenn die ausländische Körperschaft hierzu aufgrund des gemeinsam mit der Schwestergesellschaft ge-samtschuldnerisch abgeschlossenen Darlehensvertrages verpflichtet war.
Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt.
Das Beschwerdeverfahren wurde eingestellt, nach dem die Klägerin die Beschwerde zurückgenommen hat (BFH-Beschluss vom 18.12.2024 - I B 41/24, nicht dokumentiert).