Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.08.2024 |
Aktenzeichen: | 1 K 73/24 |
Schlagzeile: |
Förderungszeitraum bei Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ist gesetzlich vorgegeben
Schlagworte: |
energetische Maßnahme, Förderungszeitraum, Steuerermäßigung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Förderung nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige während des Förderzeitraums in jedem Veranlagungszeitraum über einen ausreichend positiven Ausgangsbetrag verfügt, um in den Genuss der Förderung zu kommen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen durch § 35c EStG nur über einen gesetzlich festgelegten, starren Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen und hinsichtlich der jeweiligen Höhe nicht ins Wahlrecht des Steuerpflichtigen gestellten Verteilung möglich.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.