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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.08.2024
Aktenzeichen: 1 K 73/24

Schlagzeile:

Förderungszeitraum bei Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ist gesetzlich vorgegeben

Schlagworte:

energetische Maßnahme, Förderungszeitraum, Steuerermäßigung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Förderung nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige während des Förderzeitraums in jedem Veranlagungszeitraum über einen ausreichend positiven Ausgangsbetrag verfügt, um in den Genuss der Förderung zu kommen.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen durch § 35c EStG nur über einen gesetzlich festgelegten, starren Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen und hinsichtlich der jeweiligen Höhe nicht ins Wahlrecht des Steuerpflichtigen gestellten Verteilung möglich.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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