Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.09.2024 |
Aktenzeichen: | III R 35/22 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.12.2021 |
Aktenzeichen: | 13 K 2755/20 E |
Schlagzeile: |
Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen
Schlagworte: |
Anlagevermögen, Bilanzierung, Container, Gewerbliche Einkünfte, Gewinnerzielungsabsicht, Umlaufvermögen, Vermietung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.
1. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.
EStG § 6 Abs 1 Nr 1, § 7 Abs 1,
HGB § 247
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.12.2021 - 13 K 2755/20 E aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.