Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.11.2024 |
Aktenzeichen: | 15 K 1490/24 E |
Schlagzeile: |
Keine dauerhafte Zuordnung bei Leiharbeitnehmern nach Neuregelung durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Schlagworte: |
Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, AÜG, dauerhafte Zuordnung, erste Tätigkeitstätte, Leiharbeitnehmer, Lohnsteuer, Reisekosten, Werbungskosten, Zuordnung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bei der Frage, ob ein Leiharbeitnehmer dauerhaft einer ersten Tätigkeitstätte zugeordnet ist, können - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - die zwingenden Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wonach die Überlassungsdauer ab dem 1.4.2017 auf höchstens 18 Monate begrenzt ist, nicht außer Acht gelassen werden.
Leiharbeitnehmer könnten daher regelmäßig ihre Fahrtkosten zum Betrieb des Entleihers in tatsächlicher Höhe oder pauschal mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Also nach Reisekosten-Grundsätzen. Und nicht nur die ungünstigere Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer.
Das FG Düsseldorf gestand dem Finanzamt zwar zu, dass bei dieser Auslegung seit der Neuregelung durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine unbefristete Zurechnung praktisch nahezu generell ausscheidet. Das liege dann aber an der fehlenden Abstimmung der arbeitsrechtlichen und der steuerrechtlichen Regelung und lasse keine andere Beurteilung zu.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig (Az. beim BFH: VI R 32/24).