Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.08.2024 |
Aktenzeichen: | II R 43/22 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.08.2022 |
Aktenzeichen: | 7 K 2127/21 |
Schlagzeile: |
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten
Schlagworte: |
Auseinandersetzung, Erbauseinandersetzung, Erbengemeinschaft, Erbschaftsteuer, Nachlassregelungskosten, Nachlassverbindlichkeit, Öffentlichkeit, Testamentsvollstrecker, Videoverhandlung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen.
2. Die Öffentlichkeit kann auch bei (teilweiser) Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort nur im Gerichtssaal, nicht aber an dem anderen Ort hergestellt oder ausgeschlossen werden.
BGB § 1922 Abs. 1, § 2032, § 2033 Abs. 2, § 2042, § 2048 Satz 1, § 2059, § 2060, § 2197 Abs. 1, § 2204 Abs. 1
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 und 3, § 12
FGO § 52 Abs. 2, § 155 Satz 1
FGO a.F . § 91a
GVG § 169 Abs. 1
ZPO § 128a
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.08.2022 - 7 K 2127/21 aufgehoben.
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 22.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2021 wird dahingehend geändert, dass Kosten in Höhe von insgesamt … € als weitere Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.