Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.02.2024 |
Aktenzeichen: | 8 K 602/23 |
Schlagzeile: |
Versteuerung des Einbringungsgewinns I bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge
Schlagworte: |
Einbringung, Einbringungsgewinn, gemeiner Wert, Gesamtrechtsnachfolge, Rechtsnachfolge, Rechtsnachfolger, Sacheinlage, Sperrfrist, Stiftung, Umwandlungssteuer, Unentgeltlichkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein Einbringungsgewinn I, der dadurch entsteht, dass eine Stiftung als Erbin des Einbringenden die erhaltenen Anteile innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist der Stiftung in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin des Einbringenden zuzurechnen.
Hinweis: Das FG München hat zum Nachteil der Stiftung entschieden, dass der Einbringungsgewinn I beim ori¬ginär Einbringenden zu besteuern ist. Dies entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren X R 8/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2024
UmwStG 2006 § 20 Abs 2 S 2 ; UmwStG 2006 § 22 Abs 6 ; UmwStG 2006 § 22 Abs 1 S 1
Ist ein Einbringungsgewinn I, der dadurch entsteht, dass eine Stiftung als Erbin des Einbringenden die erhaltenen Anteile innerhalb der Sperrfrist veräußert, der Stiftung in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin des Einbringenden zuzurechnen (Folge: Besteuerung mit dem regulären Einkommensteuertarif) oder --entsprechend dem Wortlaut des § 22 Abs. 6 UmwStG 2006-- unmittelbar der Stiftung (Folge: Anwendung des niedrigeren Körperschaftsteuersatzes)?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG München Urteil vom 09.02.2024 (8 K 602/23)