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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.08.2024
Aktenzeichen: 3 K 1285/22

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verschärfung beim sog. Geldkartenmodell ab 2020

Schlagworte:

Arbeitslohn, Gehalt, Gehaltsumwandlung, Geldkarte, Geldkartenmodell, Gutschein, Kreditkarte, Lohnsteuer, Rückwirkung, Sachbezug, Sachbezugsfreigrenze, Umwandlung, Verfassungsmäßigkeit, Zusätzlichkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (JStG 2020), wonach ab dem 1.1.2020 der Vorteil bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, nur dann in die Steuerfreigrenze von zu bis 50 € monatlich einbezogen werden kann, sofern die Gutscheine oder Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ist verfassungsgemäß.

Hinweis: Laut FG Rheinland-Pfalz handelt es sich um eine zulässige unechte Rückwirkung.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VI R 28/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2024
EStG § 8 Abs 2 S 11 ; EStG § 8 Abs 4 S 1 Nr 2
Genügt die Gehaltsumwandlung nach dem so genannten Geldkartenmodell zu einem gewährten Sachbezug (im Streitjahr monatlich 44 Euro) nicht dem Zusätzlichkeitserfordernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 11 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), da es an einem "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" mangelt?
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. 2023 I Nr. 65) neu eingeführten § 8 Abs. 4 EStG rückwirkend für den Lohnsteuerabzug ab Beginn des Jahres 2020.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.08.2024 (3 K 1285/22)

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