Quelle: |
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.06.2024 |
Aktenzeichen: | 1 K 180/23 |
Schlagzeile: |
Einbeziehung von aufstehenden Bäumen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Schlagworte: |
Aufteilung, Bäume, Bemessungsgrundlage, Feststellungslast, Grunderwerbsteuer, Kaufpreis, Scheinbestandteil
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Der Wert der auf einem Grundstück stehenden Bäume ist nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen, wenn keine Aufteilung des Kaufpreises im Grundstückskaufvertrag erfolgt ist.
Nach Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern sind die Bäume einzubeziehen. Die fehlende Aufteilung des Kaufpreises sei ein Indiz dagegen, dass es sich um Scheinbestandteile handelte.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren II R 23/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2024
BGB § 94 ; BGB § 95 ; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1
Ist der Wert der auf einem Grundstück stehenden Bäume auch dann aus der Bemessungsgrundlage auszuschließen, wenn --anders als in den BFH-Urteilen vom 25.01.2022 - II R 36/19 und vom 23.02.2022 - II R 45/19-- keine Aufteilung des Kaufpreises im Grundstückskaufvertrag erfolgt ist?
Wer trägt in diesem Fall die objektive Feststellungslast dafür, dass bereits im Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung die Absicht bestand, die Gehölze (Forstpflanzen) später wieder zu entnehmen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 25.06.2024 (1 K 180/23)