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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.09.2024
Aktenzeichen: 6 K 112/23

Schlagzeile:

Kein Feststellungsbescheid für eine atypische Unterbeteiligung

Schlagworte:

Abgabenordnung, atypische Unterbeteiligung, Feststellungsbescheid, Unterbeteiligung, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Für eine atypische Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil ist kein Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen, weil es an einer gemeinsamen Einkünfteerzielung fehlt.

Der atypisch Unterbeteiligte erzielt wie der Hauptbeteiligte gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG selbst Einkünfte aus der Beteiligung.

§ 179 Abs. 2 Satz 3 AO ist keine Rechtsgrundlage für eine eigenständige gesonderte und einheitliche Feststellung i.S. von § 179 Abs. 1 AO, sondern schafft nur eine Befugnis im Rahmen einer Feststellung gemäß § 180 AO.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 33/24)

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