Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.09.2024 |
Aktenzeichen: | 6 K 112/23 |
Schlagzeile: |
Kein Feststellungsbescheid für eine atypische Unterbeteiligung
Schlagworte: |
Abgabenordnung, atypische Unterbeteiligung, Feststellungsbescheid, Unterbeteiligung, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Für eine atypische Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil ist kein Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen, weil es an einer gemeinsamen Einkünfteerzielung fehlt.
Der atypisch Unterbeteiligte erzielt wie der Hauptbeteiligte gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG selbst Einkünfte aus der Beteiligung.
§ 179 Abs. 2 Satz 3 AO ist keine Rechtsgrundlage für eine eigenständige gesonderte und einheitliche Feststellung i.S. von § 179 Abs. 1 AO, sondern schafft nur eine Befugnis im Rahmen einer Feststellung gemäß § 180 AO.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 33/24)