Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.08.2024 |
Aktenzeichen: | IX R 29/23 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.10.2023 |
Aktenzeichen: | 1 K 97/22 |
Schlagzeile: |
Kein Werbungskostenabzug für ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen
Schlagworte: |
Insolvenz, Insolvenzverfahren, Privates Veräußerungsgeschäft, Regelinsolvenzverfahren, Verwertung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts.
2. Die ausschließlich durch ein (Regel-)Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen sind der privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes abziehbar. Dies gilt nicht für solche Aufwendungen, die zwar ihre Ursache in einer durch den Insolvenzverwalter durchgeführten Verwertungsmaßnahme haben, aber auch angefallen wären, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut außerhalb eines Insolvenzverfahrens veräußert hätte und in einem solchen Fall als Werbungskosten abziehbar wären.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 33
FGO § 118 Abs. 2
InsO § 1 Satz 1
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.10.2023 - 1 K 97/22 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.