Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 15.10.2024 |
Aktenzeichen: | III B 24/24 (AdV) |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2024 |
Aktenzeichen: | 7 V 10/24 |
Schlagzeile: |
Aussetzung der Vollziehung betreffend die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage
Schlagworte: |
AdV, Aussetzung der Vollziehung, Investitionsabzugsbetrag, Photovoltaikanlage, Rückgängigmachung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist.
FGO § 69
EStG § 7g, § 3 Nr. 72
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 14.03.2024 - 7 V 10/24 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2021 vom 21.11.2023 ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.