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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 15.10.2024
Aktenzeichen: III B 24/24 (AdV)

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.03.2024
Aktenzeichen: 7 V 10/24

Schlagzeile:

Aussetzung der Vollziehung betreffend die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage

Schlagworte:

AdV, Aussetzung der Vollziehung, Investitionsabzugsbetrag, Photovoltaikanlage, Rückgängigmachung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist.

FGO § 69
EStG § 7g, § 3 Nr. 72

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 14.03.2024 - 7 V 10/24 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2021 vom 21.11.2023 ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

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