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Quelle:

Finanzgericht Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.09.2024
Aktenzeichen: 4 K 1440/23

Schlagzeile:

Betriebsausgabenabzug bei Photovoltaikanlagen ab 2022 für Vorjahre

Schlagworte:

Betriebsausgaben, Gewinnermittlung, Photovoltaikanlage, Steuerbefreiung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Nachlaufende Ausgaben für den Betrieb einer Photovoltaikanlage können nicht steuerwirksam geltend gemacht werden, wenn diese in Zeiträumen der Steuerfreiheit ab 2022 geleistet werden.

Laut FG Nürnberg enthält § 3 Nr. 72 S. 2 EStG ein Gewinnermittlungsverbot und keine bloße Befreiung von der Pflicht zur Gewinnermittlung.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision unter dem Aktenzeichen III R 35/24 anhängig.

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