Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.09.2024 |
Aktenzeichen: | 4 K 1440/23 |
Schlagzeile: |
Betriebsausgabenabzug bei Photovoltaikanlagen ab 2022 für Vorjahre
Schlagworte: |
Betriebsausgaben, Gewinnermittlung, Photovoltaikanlage, Steuerbefreiung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Nachlaufende Ausgaben für den Betrieb einer Photovoltaikanlage können nicht steuerwirksam geltend gemacht werden, wenn diese in Zeiträumen der Steuerfreiheit ab 2022 geleistet werden.
Laut FG Nürnberg enthält § 3 Nr. 72 S. 2 EStG ein Gewinnermittlungsverbot und keine bloße Befreiung von der Pflicht zur Gewinnermittlung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision unter dem Aktenzeichen III R 35/24 anhängig.