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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.08.2024
Aktenzeichen: 10 K 864/21 AO

Schlagzeile:

Zustimmung zur Umstellung auf abweichendes Wirtschaftsjahr wegen Rettung von Verlusten

Schlagworte:

Abweichendes Wirtschaftsjahr, Gestaltungsmissbrauch, Körperschaftsteuer, Organschaft, Umstellung, Verlust, Wirtschaftsjahr, Zustimmung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das Finanzamt muss einer GmbH die Zustimmung zur Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr auch dann erteilen, wenn alleiniger Grund die Nutzung von Verlusten ist, die im Rahmen einer Organschaft entstanden sind, bevor es zu einem Wechsel des Anteilseigners i. S. d. § 8c KStG kommt.

Hinweis: Das FG Münster hat in der Umstellung des Wirtschaftsjahrs zur Erreichung der unterjährigen Konsolidierung keinen Gestaltungsmissbrauch gesehen. Die Zustimmung sei zu erteilen.

KStG § 8c Abs. 1, § 7 Abs. 4 S. 3; AO § 5

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision unter dem Aktenzeichen I R 20/24 anhängig.

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