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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.02.2024
Aktenzeichen: 7 K 95/23

Schlagzeile:

Ablösung von Nießbrauchsrechten an GmbH-Anteilen im Privatvermögen nicht steuerpflichtig

Schlagworte:

Ablösung, GmbH-Anteil, Nießbrauch, Privatvermögen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Zahlungen für die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an Gesellschaftsanteilen sind nicht steuerbar.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren IX R 14/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.06.2024
EStG § 17 ; EStG § 20
Zur Frage der steuerlichen Behandlung von erhaltenen Zahlungen für die Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG Köln Urteil vom 29.04.2024 (7 K 95/23)

Tenor:

Unter Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2019 vom 03. September 2021 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. November 2022 wird die Einkommensteuer 2019 mit der Maßgabe festgesetzt, dass der aufgrund des notariell beurkundeten Vertrages vom 00.00. 2019 (UR-Nr. … der Notarin A mit Amtssitz in B) an die Klägerin gezahlte Ablösebetrag i. H. v. … EUR als nicht steuerbar behandelt wird.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen und den Bescheid neu bekannt zu geben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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