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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.03.2024
Aktenzeichen: 7 K 2517/21 G

Schlagzeile:

Anspruch eines ambulanten Pflegedienstes auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG

Schlagworte:

ambulanter Pflegedienst, Gewerbesteuer, Pflegedienst, Steuerbefreiung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG ist es unschädlich, dass die Vergütungen für die erbrachten Leistungen nicht unmittelbar von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe gezahlt werden, sondern von einer zur Abrechnung zwischengeschalteten Genossenschaft.

Hintergrund: Von der Gewerbesteuer sind nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG befreit Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation, wenn bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.

Tenor:

Die Bescheide über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für 2015 bis 2018 jeweils vom 29. Januar 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2021 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war erforderlich.

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