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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.08.2024
Aktenzeichen: 14 K 1313/22 KV

Schlagzeile:

Eintragung ins Schuldnerverzeichnis

Schlagworte:

Abgabenordnung, Ermessen, Schuldnerverzeichni

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Erst im Klageverfahren ergänzte Ermessenserwägungen haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 284 Abs. 9 AO, führen aber ggf. zur Kostentragungspflicht des Finanzamtes im Rahmen der gerichtlichen Kostenentscheidung.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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