Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.07.2024
Aktenzeichen: II R 3/22

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.09.2020
Aktenzeichen: 5 K 235/19

Schlagzeile:

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts

Schlagworte:

Abzinsung, Bemessungsgrundlage, Erbbaurecht, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer, Kapitalwert, Verlängerung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum.

Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen.

GrEStG § 8 Abs. 1
BewG § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, Abs. 3

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.09.2020 - 5 K 235/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen