Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.07.2024 |
Aktenzeichen: | II R 3/22 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.09.2020 |
Aktenzeichen: | 5 K 235/19 |
Schlagzeile: |
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
Schlagworte: |
Abzinsung, Bemessungsgrundlage, Erbbaurecht, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer, Kapitalwert, Verlängerung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum.
Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen.
GrEStG § 8 Abs. 1
BewG § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, Abs. 3
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.09.2020 - 5 K 235/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.