Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.05.2024 |
Aktenzeichen: | 4 K 1192/22 VSt |
Schlagzeile: |
Stromsteuerbefreiung beim Betrieb einer Müllverbrennungsanlage
Schlagworte: |
Aufteilung, Entnahme, Fernwärme, Müllverbrennung, Müllverbrennungsanlage, Nebenzweck, Steuerbefreiung, Stromerzeugung, Stromsteuer, Umfang
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Für Zwecke der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG beim Betrieb einer Müllverbrennungsanlage ist der Stromverbrauch auf die begünstigte Stromerzeugung und die nicht begünstigte Fernwärmegewinnung aufzuteilen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VII R 12/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2024
EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1 Buchst a ; StromStG § 9 Abs 1 Nr 2 ; StromStV § 12 Abs 1 Nr 1
Zur Frage des Umfangs der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG bei der Stromerzeugung und Fernwärmeerzeugung in einer Müllverbrennungsanlage:
1. Sind Stromentnahmen in Neben- und Hilfsanlagen einer Müllverbrennungsanlage solche, die unmittelbar zum technologischen Prozess der Stromerzeugung beitragen und damit von der Stromsteuer zu befreien? Sind die in vorgelagerten Prozessen der Müllverbrennung entnommenen Strommengen steuerfrei oder der nicht begünstigten Brennstoffherstellung zuzuordnen?
2. Dienen Stromentnahmen dem Zweck der Stromerzeugung unmittelbar, wenn der zentrale, mit der Stromentnahme verbundene Zweck nicht die Stromerzeugung selbst, sondern ein anderer -hier die Abfallbeseitigung- ist? Kommt es für die Beurteilung der Steuerbefreiung auf die Frage an, ob die Stromerzeugung als bloßer Nebenzweck zum Hauptzweck -hier die Müllverbrennung- anzusehen ist?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde
Vorgehend: FG Düsseldorf Urteil vom 29.05.2024 (4 K 1192/22 VSt)
Tenor:
Der Stromsteueränderungsbescheid vom 23. Mai 2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2022 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass für eine weitere Strommenge von 14.653,007 MWh die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zu gewähren ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 53 % und der Beklagte zu 47 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.