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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.06.2024
Aktenzeichen: 10 K 316/24 Kg

Schlagzeile:

Kindergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen EU-Ausländerin

Schlagworte:

Arbeitnehmer, EU-Ausland, Freizügigkeit, Freizügigkeitsberechtigung, Geburt, Kindergeld

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Kindergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen EU-Ausländerin ergibt sich aufgrund ihres nachwirkenden Status als Arbeitnehmerin, wenn sie innerhalb eines als angemessen anzusehenden Zeitraums von einem Jahr nach der Geburt ihres Kindes wieder eine Beschäftigung aufnimmt.

Ein Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten aus Anlass einer Geburt wird als Zeitraum angesehen bis zu dessen Ablauf von einem Fortbestehen der Arbeitnehmereigenschaft ausgegangen und damit aufgrund der Freizügigkeitsberechtigung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU Kindergeld beansprucht werden kann.

Tenor:

Der Ablehnungsbescheid vom 24. Oktober 2023 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2024 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für C. für Oktober 2023 bis Januar 2024 festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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