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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 17.07.2024
Aktenzeichen: 4 K 1675/23 Erb

Schlagzeile:

Keine Einbeziehung von Erwerben vor dem 1. Juli 2016 bei der Prüfung der Großerwerbsschwelle

Schlagworte:

begünstigtes Vermögen, Erbschaftsteuer, Großerwerbsschwelle, Nießbrauch, Schenkungsteuer, Vorerwerb

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Bei der Ermittlung der Großerwerbsschwelle gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG sind Erwerbe begünstigten Vermögens, die vor dem 01.07.2016 erfolgt sind, nicht mit einzubeziehen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren II R 22/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2024
ErbStG § 13a Abs 1 S 2
Sind bei der Prüfung der Großerwerbsschwelle nach § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG auch Erwerbe, für die die Steuer in dem Zehnjahreszeitraum vor dem 01.07.2016 entstanden ist, dem Grunde nach einzubeziehen?
Ist dabei das begünstigte Vermögen um den Wert etwaiger Nießbrauchsbelastungen zu kürzen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG Düsseldorf Urteil vom 17.07.2024 (4 K 1675/23 Erb)

Tenor:

Der Schenkungsteuerbescheid vom 15.4.2024 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass für Zwecke der Prüfung des Überschreitens der Großerwerbsschwelle nach § 13a Abs. 1 ErbStG die Erwerbe begünstigten Vermögens, die vor dem 1.7.2016 erfolgt sind, nicht berücksichtigt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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