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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.06.2024
Aktenzeichen: 3 K 1993/21 E,AO

Schlagzeile:

Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Einkünfte aus der belgischen gesetzlichen Rentenversicherung

Schlagworte:

Abgabenordnung, Abweichende Steuerfestsetzung, Belgien, Billigkeitsentscheidung, Progressionsvorbehalt, Rentenversicherung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO im Rahmen der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Einkünfte aus der belgischen gesetzlichen Rentenversicherung kann nicht deshalb beansprucht werden, weil ein Steuerpflichtiger aufgrund der im belgische Sozialversicherungssystem geltenden unbegrenzten Beitragspflicht bei gleichzeitiger Deckelung der Rentenhöhe mehr Rentenbeiträge geleistet hat als er bei voraussichtlicher Lebenserwartung an Rentenzahlungen erhalten wird.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

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