Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.06.2024 |
Aktenzeichen: | 3 K 1993/21 E,AO |
Schlagzeile: |
Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Einkünfte aus der belgischen gesetzlichen Rentenversicherung
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Abweichende Steuerfestsetzung, Belgien, Billigkeitsentscheidung, Progressionsvorbehalt, Rentenversicherung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO im Rahmen der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Einkünfte aus der belgischen gesetzlichen Rentenversicherung kann nicht deshalb beansprucht werden, weil ein Steuerpflichtiger aufgrund der im belgische Sozialversicherungssystem geltenden unbegrenzten Beitragspflicht bei gleichzeitiger Deckelung der Rentenhöhe mehr Rentenbeiträge geleistet hat als er bei voraussichtlicher Lebenserwartung an Rentenzahlungen erhalten wird.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens