Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2024 |
Aktenzeichen: | II R 22/21 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.05.2021 |
Aktenzeichen: | 8 K 34/21 |
Schlagzeile: |
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
Schlagworte: |
Anteil, Fiktion, Freigebigkeit, Kapitalgesellschaft, Mittelbare Beteiligung, Schenkung, Schenkungsteuer, Werterhöhung, Wertzuwachs
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff.
2. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft ist anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit.
3. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Dazu ist der gemeine Wert des Anteils des Bedachten vor der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen.
4. Der gemeine Wert der (teil-)unentgeltlich bewirkten Leistung bildet die Obergrenze für die Werterhöhung des Anteils nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG.
ErbStG § 7 Abs. 8 Satz 1, § 13b Abs. 1 Nr. 3
BewG § 11, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 06.05.2021 - 8 K 34/21 aufgehoben.
Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.