Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.04.2024 |
Aktenzeichen: | I R 41/20 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.09.2020 |
Aktenzeichen: | 3 K 1486/19 |
Schlagzeile: |
Behandlung von Währungskursverlusten bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen im Drittstaatenfall
Schlagworte: |
Darlehen, Drittstaat, Fremdwährung, Gesellschafterforderung, Hinzurechnung, Kapitalverkehrsfreiheit, Körperschaftsteuer, Kursverlust, Niederlassungsfreiheit, Schachtelbeteiligung, Tochtergesellschaft, Unionsrecht, Währungskursverlust
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Währungskursverluste bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung mindern vor dem Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050, BStBl I 2021, 889) das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG fallen.
2. In einem Drittstaatenfall steht Unionsrecht dem nicht entgegen; die auch im Verkehr mit Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--) wird bei § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verdrängt und ist nicht anwendbar.
KStG § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7
AEUV Art. 49, Art. 63
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.09.2020 - 3 K 1486/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.