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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.04.2024
Aktenzeichen: I R 41/20

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.09.2020
Aktenzeichen: 3 K 1486/19

Schlagzeile:

Behandlung von Währungskursverlusten bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen im Drittstaatenfall

Schlagworte:

Darlehen, Drittstaat, Fremdwährung, Gesellschafterforderung, Hinzurechnung, Kapitalverkehrsfreiheit, Körperschaftsteuer, Kursverlust, Niederlassungsfreiheit, Schachtelbeteiligung, Tochtergesellschaft, Unionsrecht, Währungskursverlust

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Währungskursverluste bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung mindern vor dem Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050, BStBl I 2021, 889) das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG fallen.

2. In einem Drittstaatenfall steht Unionsrecht dem nicht entgegen; die auch im Verkehr mit Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--) wird bei § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verdrängt und ist nicht anwendbar.

KStG § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7
AEUV Art. 49, Art. 63

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.09.2020 - 3 K 1486/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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