Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.07.2024 |
Aktenzeichen: | 6 K 1425/21 F |
Schlagzeile: |
Ermittlung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen bei mehrstöckigen Personengesellschaften
Schlagworte: |
Doppelstöckige Personengesellschaft, Einlage, Entnahme, Gewinn, Gewinnanteil, Muttergesellschaft, Obergesellschaft, Personengesellschaft, Schuldzinsen, Tochtergesellschaft, Überentnahme, Zufluss, Zurechnung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG ist bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft dahingehend zu modifizieren, dass Gewinne, die die Obergesellschaft aus der Beteiligung an Tochtergesellschaften erzielt, keine Berücksichtigung finden, sondern erst beim Zufluss wie Einlagen zu behandeln sind.
Gewinne von Tochterpersonengesellschaften wirken sich daher nicht auf die Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen bei Obergesellschaften aus.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren IV R 13/24
Aufnahme in die Datenbank am 21.10.2024
EStG § 4 Abs 4a ; EStG § 4 Abs 1
Ist der im Rahmen des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes verwendete Gewinnbegriff im Falle einer doppelstöckigen beziehungsweise mehrstöckigen Personengesellschaft dahingehend zu modifizieren, dass Gewinne, die die Obergesellschaft aus der Beteiligung an Tochtergesellschaften erzielt, keine Berücksichtigung finden, sondern erst bei Auszahlungen wie Entnahmen oder Einlagen zu behandeln sind?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 02.07.2024 (6 K 1425/21 F)