Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.04.2024 |
Aktenzeichen: | 3 K 910/23 |
Schlagzeile: |
Betrieb eines Corona-Testzentrums durch Ärzte als freiberufliche Tätigkeit
Schlagworte: |
Arzt, Corona, Corona-Testzentrum, Freiberufliche Tätigkeit, Testzentrum
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Von Ärzten in Corona-Testzentren durchgeführte Abstriche sind freiberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 18 EStG.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.
Tenor:
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2020 und der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2020, beide vom 24.05.2022, sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 02.05.2023 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.