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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.07.2024
Aktenzeichen: 8 K 8027/21

Schlagzeile:

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten bei Kongressveranstalter

Schlagworte:

Anlagevermögen, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Kongress, Miete, Tagung, Umlaufvermögen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein Unternehmer, der Tagungen für Veranstalter organisiert und hierfür Zimmer, Kongressräume und technische Ausstattung bucht, muss diese Aufwendungen gewerbesteuerlich nicht hinzurechnen.

Hinweis: Das FG Berlin-Brandenburg hat keine Hinzurechnung vorgenommen, weil die angemieteten Räume und die technische Ausstattung nicht zum fiktiven Anlagevermögen, sondern zum fiktiven Umlaufvermögen gehören würden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision unter dem Aktenzeichen III R 28/24 anhängig.

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