Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.04.2024 |
Aktenzeichen: | VIII R 3/21 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.11.2020 |
Aktenzeichen: | 12 K 2334/18 |
Schlagzeile: |
Klagebefugnis der inländischen Feststellungsbeteiligten einer ausländischen Personengesellschaft bei Streit über die Auslegung und Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede
Schlagworte: |
Einkünfteverteilung, Fondsgesellschaft, Gewinnverteilung, Gewinnverteilungsabrede, Kapitaleinkünfte, Klage, Klagebefugnis, Personengesellschaft, Tätigkeitsvergütung, Verfahrensrecht, Vermögensverwaltung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine Klagebefugnis der inländischen Feststellungsbeteiligten einer ausländischen (Fonds-)Personengesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegeben, wenn über die Auslegung und steuerrechtliche Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede Streit besteht.
2. Die Klagebefugnis der Gesellschafter entfällt auch nicht deshalb zugunsten einer alleinigen Klagebefugnis der Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, weil das Finanzamt aus der Nichtanerkennung der Gewinnverteilungsabrede den Schluss zieht, dass kapital-disproportionale Gewinnanteile aus einem Carried Interest auf Ebene der Fondsgesellschaft als Tätigkeitsvergütungen und Aufwendungen der Gesellschaft zu behandeln sind und dies in der Ermittlung der festzustellenden Einkünfte auf der Gesellschaftsebene berücksichtigt wird.
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 4, § 60 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 2
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 4
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.11.2020 - 12 K 2334/18 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.