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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.08.2023
Aktenzeichen: 10 K 117/20

Schlagzeile:

Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung

Schlagworte:

Außensteuerrecht, Entschädigung, Funktionsverlagerung, Lizenzvertrag, Transferpaket, Verdeckte Gewinnausschüttung, Vermögensmehrung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine Funktionsverlagerung liegt nicht vor, wenn weder Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile oder Geschäftschancen übertragen werden noch eine kausale Verknüpfung zwischen der Übertragung von Vorteilen im weitesten Sinne und der Übertragung der Befähigung, eine Funktion auszuüben, besteht.

Im vorzeitigen Verzicht auf die Nutzung eines Lizenzvertrags aus eigenem Recht liegt keine verhinderte Vermögensmehrung, wenn dieser Verzicht durch eine der Höhe nach angemessene Entschädigung ausgeglichen wird.

Rechtsgrundlagen:

AstG § 1 Abs. 3 S. 9
FverlV § 1 Abs. 2

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet I R 54/23.

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