Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.05.2024 |
Aktenzeichen: | 3 K 2044/18 |
Schlagzeile: |
Kosten für zusätzliches Notentwässerungssystem in voller Höhe Erhaltungsaufwand
Schlagworte: |
Bilanzierung, Erfüllungsrückstand, Erhaltungsaufwand, Freistellung, Gebäude, Herstellungskosten, Modernisierung, nachträgliche Herstellungskosten, Notentwässerung, Rückstellung, Vorruhestand
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Kosten für ein zusätzliches Notentwässerungssystem, das aufgrund geänderter DIN-Vorgaben notwendig geworden ist, sind in voller Höhe als Erhaltungsaufwand anzuerkennen, da es sich um eine Modernisierung des bereits vorhandenen Entwässerungssystems handelt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren IV R 11/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2024
EStG § 4 Abs 4 ; EStG § 5 Abs 1 ; HGB § 249 Abs 1 S 1 ; HGB § 255 Abs 2 S 1
Sind aufgrund eines im Musteranstellungsvertrag für Führungskräfte enthaltenen Vorruhestandsmodells, das drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Fortzahlung von 70 % der vereinbarten Bruttovergütung vorsieht, Rückstellungen zu bilden, auch wenn der jeweilige Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Freistellung noch nicht erfüllt, und auf welchen Zeitpunkt ist bejahendenfalls für die Berechnung der Rückstellung abzustellen?
Handelt es sich bei den Aufwendungen für die aufgrund zunehmender Starkregenereignisse infolge des Klimawandels notwendig gewordene Errichtung einer Notentwässerungsanlage an einem mit einem Flachdach versehenen Gebäude um nachträgliche Herstellungskosten oder um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde
Vorgehend: FG Düsseldorf Urteil vom 24.05.2024 (3 K 2044/18 F)