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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.06.2024
Aktenzeichen: VI R 20/22

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.06.2022
Aktenzeichen: 12 K 58/20

Schlagzeile:

Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Schlagworte:

Arbeitslohn, Gesellschafter-Geschäftsführer, Tantieme, Zufluss

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zu (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.

3. Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu, auch wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen (a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.05.2014, BStBl I 2014, 860).

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 38a Abs. 1
BGB § 133, § 157

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30.06.2022 - 12 K 58/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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