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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 07.06.2024
Aktenzeichen: VIII B 113/23 (AdV)

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2023
Aktenzeichen: 1 V 1674/23

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte

Schlagworte:

Termingeschäft, Verfassungsmäßigkeit, Verlustverrechnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.

FGO § 69 Abs. 3
EStG § 20 Abs. 6 Satz 5
GG Art. 3 Abs. 1

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.12.2023 - 1 V 1674/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

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