Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2024 |
Aktenzeichen: | III R 27/22 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.05.2022 |
Aktenzeichen: | 4 K 110/21 |
Schlagzeile: |
Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate
Schlagworte: |
Antrag, Anwendungsvorschrift, Auszahlung, Entstehung, Kindergeld, Zeitpunkt
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt es nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ("nach dem 18. Juli 2019") an.
2. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Einführung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung für vor dem 18.07.2019 bereits entstandene Kindergeldansprüche zu schaffen.
EStG § 70 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 3, § 52 Abs. 50 Satz 1, § 31 Satz 1, 2 und 5, § 32 Abs. 6
GG Art. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17.05.2022 - 4 K 110/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.