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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.04.2024
Aktenzeichen: III R 27/22

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.05.2022
Aktenzeichen: 4 K 110/21

Schlagzeile:

Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate

Schlagworte:

Antrag, Anwendungsvorschrift, Auszahlung, Entstehung, Kindergeld, Zeitpunkt

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt es nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ("nach dem 18. Juli 2019") an.

2. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Einführung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung für vor dem 18.07.2019 bereits entstandene Kindergeldansprüche zu schaffen.

EStG § 70 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 3, § 52 Abs. 50 Satz 1, § 31 Satz 1, 2 und 5, § 32 Abs. 6
GG Art. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17.05.2022 - 4 K 110/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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