Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.03.2024 |
Aktenzeichen: | IX R 35/21 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.10.2021 |
Aktenzeichen: | 16 K 5148/20 |
Schlagzeile: |
BFH klärt Voraussetzungen und Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs
Schlagworte: |
Auskunftsanspruch, Datenschutzgrundverordnung, DSGVO, Kopie, Steuerakten, Verfahrensrecht, Zurverfügungstellung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung unterfällt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an.
2. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO beschränkt die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung nicht auf den Bereich der harmonisierten Steuern.
3. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt keinen gegenüber Art. 15 Abs. 1 DSGVO eigenständigen Anspruch gegenüber dem Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten.
4. Nur wenn eine Kopie von Dokumenten unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, besteht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem diese Daten enthalten, zur Verfügung gestellt zu bekommen.
5. Ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO kommt nur in Betracht, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt.
DSGVO Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3 Satz 1, Art. 12 Abs. 5 Satz 2
Hintergrund: Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.
Im vom BFH entschiedenen Verfahren verlangte ein Steuerpflichtiger zunächst gegenüber dem Finanzamt (FA) die Zurverfügungstellung (elektronischer) Kopien von Verwaltungsakten mit den ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Das FA kam diesem Begehren nicht nach. Auch das Finanzgericht (FG) sah keine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch.
Der BFH hat nun klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger vom FA grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen kann. Dies gilt ungeachtet der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung. Auch ist der Auskunftsanspruch nicht davon abhängig, für welche Steuerart die Datenverarbeitung erfolgt. Grundsätzlich ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch darauf beschränkt, dass der Steuerpflichtige darüber informiert wird, welche ihn betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Der Auskunftsanspruch gewährt grundsätzlich aber kein Recht auf die (elektronische) Zurverfügungstellung von Kopien von ganzen Akten bzw. einzelnen Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Nur ausnahmsweise, wenn der Steuerpflichtige diese zwingend benötigt, um seine Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durchsetzen zu können, sind ihm auch Kopien von Dokumenten mit seinen personenbezogenen Daten (elektronisch) zur Verfügung zu stellen.
Zu den Grenzen des Auskunftsanspruchs hat der BFH im Übrigen klargestellt, dass die Finanzverwaltung zwar einen gegen sie gerichteten Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung zurückweisen kann, falls dieser offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Hierfür muss sie jedoch die Umstände darlegen, die zu einer offenkundigen Unbegründetheit beziehungsweise zu einem Exzess des Auskunftsersuchens führen. Dass der Steuerpflichtige mit seinem Auskunftsersuchen Ziele außerhalb der Datenschutz-Grundverordnung verfolgt, erlaubt der Finanzverwaltung nicht, die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verweigern.
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.10.2021 - 16 K 5148/20 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.