Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.10.2022 |
Aktenzeichen: | 10 K 1672/19 |
Schlagzeile: |
Aufzeichnungspflichten eines Freiberuflers für Arbeitszimmer-Kosten bei einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Aufzeichnungspflicht, Betriebsausgabe, Einnahmenüberschussrechnung, EÜR, Freiberufler, Selbständige Arbeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, sind die Aufzeichnungspflichten bei einem häuslichen Arbeitszimmer in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nur dann erfüllt, wenn sämtliche Aufwendungen einzeln fortlaufend in einem gesonderten Dokument oder Datensatz aufgezeichnet werden. Eine reine Belegsammlung genügt nicht.
Auch in Bagatellfällen kann von den besonderen Aufzeichnungspflichten nicht abgesehen werden.
EStG § 4 Abs. 3 und Abs. 7, § 18
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VIII R 6/24
Aufnahme in die Datenbank am 19.04.2024
EStG § 4 Abs 7 ; EStG § 18 ; EStG § 4 Abs 3
Sind die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 7 EStG bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nur dann erfüllt, wenn sämtliche Aufwendungen einzeln fortlaufend in einem gesonderten Dokument oder Datensatz aufgezeichnet werden?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht Urteil vom 13.10.2022 (10 K 1672/19)