Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.10.2023 |
Aktenzeichen: | VII R 19/20 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2018 |
Aktenzeichen: | 4 K 3174/16 |
Schlagzeile: |
Keine Verletzung des Steuergeheimnisses bei Offenlegung von Daten eines Bauträgers
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Außenprüfung, Bauträger, Feststellung, Grundstück, Sanierung, Steuergeheimnis
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nicht vor, wenn (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung gemäß den §§ 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes in einem Prüfungsbericht dargestellt werden und deshalb die Erwerber der Wohnungen und Feststellungsbeteiligten von diesen Daten Kenntnis erlangen könnten.
AO § 30 Abs. 2 und 4 Nr. 1, § 202
EStG § 7h, § 7i
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11.12.2018 - 4 K 3174/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.