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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.03.2024
Aktenzeichen: 6 K 109/20

Schlagzeile:

Pauschalbesteuerung für Sachzuwendungen bei Beiträgen an ausländische Pensionsfonds

Schlagworte:

Arbeitgeber, Arbeitslohn, Barlohn, Betriebliche Altersversorgung, Pauschalbesteuerung, Pensionsfonds, Sachbezug, Sachlohn, Sachzuwendung, Sachzuwendungen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Bei den für ausländische Arbeitnehmer entrichteten Arbeitgeberbeiträgen an ausländische Pensionsfonds handelt es sich um Arbeitslohn in Form von Barlohn und nicht um Sachlohn, der pauschal besteuert werden kann.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH anhängig. In der Datenbank des BFH sind die folgenden Infos gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VI R 13/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.08.2024

EStG § 37b ; EStG § 8 Abs 2 S 1 ; EStG § 3 Nr 63 ; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 3

Handelt es sich bei den für ausländische Arbeitnehmer entrichteten Arbeitgeberbeiträgen an ausländische Pensionsfonds um Arbeitslohn in Form von Sachlohn, der gemäß § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert werden kann?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG Hamburg Urteil vom 14.03.2024 (6 K 109/20)

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