Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2024 |
Aktenzeichen: | 6 K 109/20 |
Schlagzeile: |
Pauschalbesteuerung für Sachzuwendungen bei Beiträgen an ausländische Pensionsfonds
Schlagworte: |
Arbeitgeber, Arbeitslohn, Barlohn, Betriebliche Altersversorgung, Pauschalbesteuerung, Pensionsfonds, Sachbezug, Sachlohn, Sachzuwendung, Sachzuwendungen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bei den für ausländische Arbeitnehmer entrichteten Arbeitgeberbeiträgen an ausländische Pensionsfonds handelt es sich um Arbeitslohn in Form von Barlohn und nicht um Sachlohn, der pauschal besteuert werden kann.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH anhängig. In der Datenbank des BFH sind die folgenden Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VI R 13/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.08.2024
EStG § 37b ; EStG § 8 Abs 2 S 1 ; EStG § 3 Nr 63 ; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 3
Handelt es sich bei den für ausländische Arbeitnehmer entrichteten Arbeitgeberbeiträgen an ausländische Pensionsfonds um Arbeitslohn in Form von Sachlohn, der gemäß § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert werden kann?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Hamburg Urteil vom 14.03.2024 (6 K 109/20)