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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.12.2023
Aktenzeichen: 8 K 1534/23

Schlagzeile:

Beginn der Förderung für energetische Maßnahmen bei Ratenzahlungen

Schlagworte:

Eigene Wohnzwecke, energetische Maßnahme, Heizung, Heizungsanlage, Ratenzahlung, Steuerermäßigung, Teilzahlung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine energetische Maßnahme ist erst dann im Sinne des § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollständig erbracht ist, sondern der Steuerpflichtige auch eine Schlussrechnung erhalten hat und der gesamte Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers einbezahlt worden ist.

Die Maßnahme ist daher noch nicht abgeschlossen, wenn zwar die Arbeiten abgeschlossen sind, für die Schlussrechnung aber mehrjährige Ratenzahlungen vereinbart worden sind und die letzte Rate erst in einem künftigen Veranlagungszeitraum fällig ist.

Schlussrechnung

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren IX R 31/23
Aufnahme in die Datenbank am 19.01.2024
EStG § 35c ; EStG § 35c Abs 4
Die Steuerpflichtigen ließen sich im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude durch einen Handwerksbetrieb einbauen. Zur Begleichung des Rechnungsbetrags wurde eine monatliche Ratenzahlung mit dem ausführenden Betrieb für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart.
Liegt ein Abschluss der energetischen Maßnahmen im Sinne des § 35c des Einkommensteuergesetzes bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage (hier Jahr 2021) oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags (voraussichtlich Jahr 2024) vor?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG München Urteil vom 08.12.2023 (8 K 1534/23)

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