Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.02.2024 |
Aktenzeichen: | II R 25/21 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.06.2021 |
Aktenzeichen: | 3 K 5/21 |
Schlagzeile: |
Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung
Schlagworte: |
Erbschaftsteuer, Familienstiftung, Freibetrag, Satzung, Schenkungsteuer, Steuerklasse, Stiftung, Übertragung, Vermögen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als "entferntest Berechtigter" zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.
Normern:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.06.2021 - 3 K 5/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.