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Quelle:

Finanzgericht Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.02.2024
Aktenzeichen: 6 K 984/22

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der Kfz-Steuer für ein Hybridfahrzeug ohne Plug-in-Lademöglichkeit

Schlagworte:

Elektroauto, Gleichheit, Gleichheitssatz, Hybridfahrzeug, Kfz-Steuer, Kraftfahrzeugsteuer, Mild-Hybridfahrzeug, Plug-in-Lademöglichkeit, Schadstoffbelastung, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Im Bereich der Massenverfahren, wie für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Eine hieraus resultierende unvermeidliche Härte verstößt allein noch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und muss nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung tragen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren IV R 7/24
Aufnahme in die Datenbank am 21.05.2024

GG Art 3 Abs 1 ; KraftStG § 9 Abs 1 Nr 2 Buchst c ; KraftStG § 10b

Ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten, ein nicht mit externer Lademöglichkeit versehenes sogenanntes Mild-Hybridfahrzeug genauso zu besteuern wie ein Plug-in-Hybridfahrzeug, da die im Zulassungsverfahren für Plug-in-Hybridfahrzeuge ermittelten geringen Emissionswerte im Praxisbetrieb nicht erreicht werden?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG Nürnberg Urteil vom 29.02.2024 (6 K 984/22)

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