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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.02.2024
Aktenzeichen: VI R 26/21

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.11.2021
Aktenzeichen: 14 K 2577/20 E

Schlagzeile:

Minderung des Bruttolohns bei Kindergeldzahlung an den Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung

Schlagworte:

Bruttolohn, Kindergeld, Lohnsteuer, Negative Einnahmen, Nettolohnvereinbarung, Steuervergütung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld mindert im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers.

Normen:

EStG § 2 Abs. 6 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 31 Satz 4, § 32 Abs. 6, § 38 Abs. 2 Satz 1, §§ 62 ff.

Tenor:

Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.11.2021 - 14 K 2577/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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