Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 22.04.2024 |
Aktenzeichen: | III B 82/23 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.02.2023 |
Aktenzeichen: | 1 K 1879/18 (Kg) |
Schlagzeile: |
Keine Verlegung eines Termins wegen eines Kurzurlaubs "ins Blaue"
Schlagworte: |
Termin, Verfahrensrecht, Verlegung, Zumutbarkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen eines in der Privatsphäre liegenden Vorhabens
setzt die Darlegung und (gegebenenfalls) die Glaubhaftmachung von Umständen voraus, wonach das Vorhaben in seiner
Planung bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während
dieser Zeit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist.
2. Ein vor Zugang der Ladung gefasster Entschluss zu einem Kurzurlaub "ins Blaue" ist kein erheblicher Grund für
eine Terminsverlegung, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten.
GG Art 103 Abs 1,
FGO § 96 Abs 2, § 91, § 115 Abs 2 Nr 3, § 119 Nr 3,
ZPO § 227
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 22.02.2023 - 1 K 1879/18 (Kg) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.