Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.01.2024 |
Aktenzeichen: | IX R 14/23 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.10.2022 |
Aktenzeichen: | 6 K 1506/17 |
Schlagzeile: |
Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung
Schlagworte: |
Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Anschaffungskosten, Erwerb, Gebäude, Gebäudeabschreibung, Gutachten, Immobilienwertermittlungsverordnung, ImmoWertV, Nießbrauch, Nutzungsdauer, Restnutzungsdauer, Sachverständiger, Schätzung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (Anschluss an Senatsurteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, Rz 19; z.T. entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.02.2023, BStBl I 2023, 332, Rz 24).
2. Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung genügt nicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darzulegen und nachzuweisen.
3. Der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück ist nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt.
EStG § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2
EStDV § 11c Abs. 1 Satz 1
ImmoWertV 2010 § 6 Abs. 6
ImmoWertV 2021 § 4 Abs. 3 Satz 2
HGB § 255 Abs. 1
BGB § 889
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.10.2022 - 6 K 1506/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.